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Zulässigkeit von umstritten im Ausland beschafften Steuerdaten in Ermittlungsverfahren gegen deutsche „Steuersünder“
Dabei ist besonders auch die Frage von Interesse, inwieweit diese umstritten im Ausland beschafften Steuer-CDs in Ermittlungsverfahren gegen deutsche „Steuersünder“ verwertet werden dürfen.
Es muss dann allerdings auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom November 2010 (Az. 2 BvR 2101/09) verwiesen werden, durch den das Bundesverfassungsgericht die Praxis des Ankaufs von im Ausland erworbenen Steuer-CDs ausdrücklich gebilligt hat, mit der Konsequenz, dass die so beschafften Beweismittel in Ermittlungsverfahren gegen deutsche „Steuersünder“ verwertet werden dürfen.
Damals war in einem Ermittlungsverfahren eine Wohnungsdurchsuchung angeordnet worden. Die Beschwerdeführer wendeten sich dagegen, dass der Anfangsverdacht auf Daten gestützt worden ist, die die Bundesrepublik Deutschland von einer privaten Person aus Liechtenstein erworben hatte. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Praxis jedoch gebilligt.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist insoweit problematisch, als im Strafverfahren üblicherweise umstritten beschaffte Beweismittel nicht zum Nachteil eines Beschuldigten verwertet werden dürfen.
Von der Justiz, die diese Beweismittel jedoch gern verwerten möchte, wird dann jedoch geltend gemacht, dass dieser Fall der Verwertung von umstritten beschafften Beweismitteln hier nicht vorliegen würde.
Die rechtliche Situation ist also gegenwärtig nach wie vor so, dass die Daten von umstritten im Ausland beschafften Steuerdaten bei Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung verwertet werden dürfen.
Eingestellt am 06.09.2012 von Hans-Jürgen Heller
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