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Verfahrenskostenhilfe im Umgangsrechtsverfahren
Neben der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Antragstellers ist allerdings eine weitere Voraussetzung, dass eine schwierige Sach- oder Rechtslage vorliegt, notwendig.
Das Oberlandesgericht entschied, dass eine schwierige Sach- und Rechtslage dann vorliegt, wenn zwischen einem Elternteil und dem Kind seit längerer Zeit kein Kontakt mehr besteht. Ein völliger Kontaktabbruch zwischen dem Elternteil und dem Kind wäre zu befürchten. Es müsse deshalb im gerichtlichen Verfahren geklärt werden, wie ein Umgang unter Beachtung des Kindeswohls wieder angebahnt werden kann und ob dieser ggf. durch eine dritte Person begleitet werden soll.
Es handelt sich in diesem Fall um einen komplexen Sachverhalt. Schließlich könne der Antrag stellende Elternteil seine Rechte auch aufgrund der fehlenden juristischen Kenntnisse nur sachgerecht mit Hilfe eines Rechtsanwaltes verfolgen, der ihm im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe dann beigeordnet wird.
Ein friedliches Weihnachtsfest wünscht Ihnen Ihr
Hans-Jürgen Heller
Fachanwalt für Familienrecht in Jena und Gera
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Eingestellt am 18.12.2013 von Hans-Jürgen Heller
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