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Unterhaltszahlungen von Großeltern für die Enkel
Im vorliegenden Fall hatten drei durch ihre Mutter betreute minderjährige Kinder von ihrem Großvater väterlicherseits Unterhalt verlangt. Der Kindesvater war aufgrund eingeschränkter Leistungsfähigkeit nur in der Lage, einen Teil des Kindesunterhalts zu zahlen. Der Großvater widersprach der Forderung unter Hinweis auf eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit der Kindesmutter.
Das OLG gab dem Großvater im Ergebnis Recht.
Es wurde darauf verwiesen, dass Großeltern den unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kindern nur nachrangig nach den Eltern haften. Die Unterhaltspflicht der Großeltern kommt erst in Betracht, wenn beide Eltern leistungsunfähig sind.
Im konkreten Fall war das Gericht der Auffassung, dass zunächst die Mutter zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet sei. Der Großvater sei deshalb gegenwärtig nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet.
OLG Hamm, Az.: II-6 WF 232/12
Um Terminsvereinbarung wird gebeten.
Ihr Hans-Jürgen Heller
Rechtsanwalt für Familienrecht
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Eingestellt am 28.03.2013 von Hans-Jürgen Heller
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