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Keine Pflicht zur Beratung in einer Beratungsstelle im Sorgerechtsverfahren
Getrenntlebende Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind haben, hatten jeweils beantragt, ihnen im Eilverfahren das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zu übertragen. Das Amtsgericht wies beide Anträge ab und erteilt den Eltern die Auflage, sich unverzüglich bei einer Beratungsstelle beraten zu lassen, um ihre Kooperationsfähigkeit zu stärken.
Das Oberlandesgericht hob die Anordnung, eine Beratungsstelle aufzusuchen, allerdings wieder auf mit der Begründung, dass es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt.
Aktenzeichen: OLG Brandenburg 13 UF 195/13
Ihr
Hans-Jürgen Heller
Fachanwalt für Familienrecht in Gera und Jena
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Eingestellt am 28.07.2014 von Hans-Jürgen Heller
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