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Ordentliche Gerichte zuständig für Pflichtteilsansprüche
Eine verstorbene Frau hatte einige Ihrer Kinder durch Testament als Erben ausgeschlossen. Sie verfügte weiter, dass über sämtliche Streitigkeiten wegen des Nachlasses ein Schiedsgericht zuständig sein soll.
Eines der von der Erbschaft ausgeschlossenen Kinder klagt daraufhin bei einem ordentlichen Gericht auf Zahlung seines Pflichtteils. Die Erben hielten das ordentliche Gericht für unzuständig, weil die Erblasserin die Zuständigkeit des Schiedsgerichts verfügt hatte.
Das Landgericht Heidelberg entschied jedoch, dass es durchaus zuständig für die Pflichtteilsansprüche des von der Erbschaft ausgeschlossenen Kindes ist. Die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts kann vom Erblasser nur für Streitigkeiten der Erben untereinander verfügt werden. Das soll allerdings nicht für Pflichtteilsansprüche der von der Erbschaft ausgeschlossenen Kinder gelten. Vielmehr sind für diese Pflichtteilsansprüche die ordentlichen Gerichte zuständig.
Ihr Hans-Jürgen Heller
Rechtsanwalt
Für Auskünfte zum Erbrecht stehe ich gern zu Verfügung.
Eingestellt am 07.10.2014 von Hans-Jürgen Heller
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