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Gesetzliche Regelungen zum Sexualstrafrecht geändert
Am 29.06.2013 wurde ein neues Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) verkündet. Es handelt sich dabei um ein bedeutsames Gesetz, mit dem in erster Linie erreicht werden soll, dass die Rechte der Opfer von Sexualstraftaten verbessert werden. Dazu sind eine Reihe von Einzelregelungen in verschiedenen Gesetzen geändert worden, wie z. B. im Strafgesetzbuch (StGB), der Strafprozessordnung (StPO) und auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Das neue Gesetz enthält folgende wichtige Neuregelungen:
Längere Verfolgbarkeit von Sexualstraftaten
Die Verjährung von Sexualstraftaten beginnt in Zukunft erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers. Dadurch wird erreicht, dass Sexualstraftaten, die an Kindern und Jugendlichen begangen werden, länger strafrechtlich verfolgt werden können. Damit können schwere Sexualdelikte künftig frühestens mit der Vollendung des 41. Lebensjahres des Opfers verjähren. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich diese Frist sogar bis zur Vollendung des 61. Lebensjahres des Opfers verlängern.Längere Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen
Verbessert wird auch die Möglichkeit, dass Opfer von Sexualstraftaten zivilrechtliche Schadenersatzansprüche gegenüber dem Täter geltend machen können. Dazu wird das Bürgerliche Gesetzbuch dahingehend geändert, dass Schadenersatzansprüche infolge von Sexualstraftaten künftig erst nach 30 Jahren verjähren. Bisher galt eine 3-jährige Verjährungsfrist. Die Verlängerung der Verjährungsfrist gilt nicht nur für Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung, sondern auch für solche wegen vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit. Somit können die Opfer von Sexualstraftaten sehr viel länger Schadenersatzansprüche gegenüber den Tätern durchsetzen als bisher. Die durch das Gesetz geänderten Verjährungsvorschriften treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Zu beachten ist, dass die Verlängerung der Verjährungsfristen auch für bereits begangene Taten gilt, diese dürfen allerdings noch nicht verjährt sein.Verbesserung der Rechte der Opfer im Strafverfahren
Die Rechte der Opfer im Strafverfahren werden gestärkt, indem nun Videoaufzeichnungen von richterlichen Vernehmungen in der Hauptverhandlung eingeführt werden. Dadurch sollen unnötige Mehrfachvernehmungen von Opfern vermieden werden, soweit das möglich ist. Die Rechte der Opfer von Sexualstraftaten werden auch dadurch verbessert, dass eine Erweiterung des Ausschlusses der Öffentlichkeit bei Vernehmungen vorgesehen ist. Außerdem ist geregelt, dass in mehr Fällen als bisher den Opfern von Sexualstraftaten ein kostenloser Opferanwalt zur Seite gestellt werden kann. Die Opfer von Sexualstraftaten erhalten auch verbesserte Informationsrechte. Diese Informationsrechte erstrecken sich auch auf die Strafvollstreckung beim Täter. Die Regelungen zur Verminderung der Belastung im Strafverfahren sind am 01.09.2013 in Kraft getreten.Ihr Hans-Jürgen Heller
Fachanwalt für Strafrecht in Jena und Gera
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Eingestellt am 30.12.2013 von Hans-Jürgen Heller
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