Kosten der Ehescheidung steuerlich absetzen
Nach einer Neufassung von § 33 Abs. 2 Satz 4 EstG (Einkommensteuergesetz) sind Prozesskosten grundsätzlich vom Steuerabzug ausgeschlossen und nur ausnahmsweise steuerlich anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige mit diesen Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Das Finanzgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen für den konkreten Fall bejaht.
Die Entscheidung gilt allerdings nur für das Ehescheidungsverfahren, nicht jedoch für die Scheidungsfolgesachen.
Ihr
Hans-Jürgen Heller
Fachanwalt für Familienrecht
Eingestellt am 05.03.2015 von Hans-Jürgen Heller
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