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Kein Erbschein erforderlich
Der BGH hat in seinem Urteil (Az.: XI ZR 401/12) Geschäftsbedingungen einer Sparkasse für unwirksam erklärt, wonach diese stets einen Erbschein als Erbnachweis verlangen darf. Hierin liegt nach Auffassung der Richter eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, die zur Unwirksamkeit der Vertragsklausel führt. Es ist demnach ausreichend, wenn der Nachweis des Erbrechts durch ein notarielles Testament verbunden mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts geführt werden kann. Diese Nachweisoption dürfen Banken und Sparkassen ihren Kunden nicht mehr von vornherein versagen.
Der Vorteil für die Erben liegt darin, dass Zeit und Geld gespart werden können.
Hans-Jürgen Heller
Rechtsanwalt in Jena und Gera
Eingestellt am 07.01.2014 von Hans-Jürgen Heller
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