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Gesetzesregelung zum Sorgerecht
Nichteheliche Väter von minderjährigen Kindern haben jetzt ein gesetzliches Recht, das Sorgerecht für das minderjährige Kind beim zuständigen Familiengericht geltend zu machen.
Das gilt unter der Voraussetzung, dass die Kindesmutter nicht damit einverstanden ist, dass der Kindesvater das gemeinsame Sorgerecht erhält.
Sofern die Kindesmutter damit einverstanden ist, dass der Kindesvater das gemeinsame Sorgerecht erhält, besteht nach wie vor die Möglichkeit, beim Jugendamt eine entsprechende Sorgeerklärung abzugeben.
Ein Gerichtsverfahren zur Geltendmachung des Sorgerechts für die Kindesväter ist somit nur dann erforderlich, wenn sich die Eltern des minderjährigen Kindes nicht darüber einig sind, ob der Kindesvater das anteilige Sorgerecht erhalten soll.
In diesen Fällen kann der Kindesvater beim zuständigen Familiengericht einen Antrag dahingehend stellen, dass ihm das anteilige Sorgerecht übertragen wird. Das Familiengericht wird dann der Kindesmutter eine Frist setzen, in der diese Einwendungen gegen den Antrag des Kindesvaters vorbringen kann. Die Kindesmütter sollten allerdings triftige Gründe vortragen können, wenn sie dem Antrag des Kindesvaters widersprechen wollen.
Das Familiengericht entscheidet dann anhand der vorliegenden Fakten über den jeweiligen Einzelfall, wobei das entscheidende Kriterium für die Entscheidung die Frage ist, ob der gestellte Antrag des Kindesvaters dem Kindeswohl entspricht oder nicht.
Die Kindesväter und die Kindesmütter sind natürlich berechtigt, in diesen Verfahren anwaltliche Hilfe für den jeweiligen Antrag in Anspruch zu nehmen.
Sie können gern mit unserem Büro einen Besprechungstermin vereinbaren.
Ihr Hans-Jürgen Heller
Fachanwalt für Familienrecht
in Jena und Gera
Eingestellt am 10.07.2013 von Hans-Jürgen Heller
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