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Eintreibung von Bußgeldern wegen im Ausland begangener Verkehrsdelikte
Wenn die vorgesehene Frist für ein Rechtsmittel verpasst wurde, ist im Regelfall keine Überprüfung des zugrundeliegenden Sachverhalts mehr möglich.
Man sollte allerdings wissen, dass Forderungen unter 70 € nicht vollstreckt werden. Dieser Betrag versteht sich jedoch inklusive aller Gebühren, etwa auch für Zustellungen oder Mahnungen. So ist es möglich, dass eine Bußgeldforderung unter 70 € doch vollstreckt wird, sofern weitere Gebühren oder Kosten hinzukommen, sodass der Betrag von 70 € überschritten wird. Es werden grundsätzlich die Bußgeldforderungen wegen sämtlicher Verkehrsdelikte eingetrieben, die im Ausland mit Strafe bedroht sind.
Es kann auch nur davor gewarnt werden, ergangene Bußgeldbescheide oder vergleichbare Titel zu ignorieren. Man muss in diesem Fall immer damit rechnen, dass die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung eingetrieben wird. Vollstreckt wird in jedem Fall, wenn der Bußgeldbescheid ordnungsgemäß ergangen ist. Forderungen aus Bußgeldbescheiden oder vergleichbaren Titeln werden allerdings dann nicht vollstreckt, wenn der Bußgeldbescheid nicht in der Landessprache des Betroffenen abgefasst ist. Es kann also hier nur geraten werden, spätestens bei Zustellung eines ausländischen Bußgeldbescheids oder eines vergleichbaren Titels sich beraten zu lassen, wie im konkreten Fall reagiert werden soll.
Für eine Beratung stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Vereinbaren Sie hierzu bitte einen Termin mit meinem Büro in Gera oder Jena.
Ihr Rechtsanwalt Hans-Jürgen Heller
Eingestellt am 22.08.2012 von Hans-Jürgen Heller
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