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Alkoholverbot für Fahranfänger
Nach § 24 c I StVG handelt ordnungswidrig, wer in der Probezeit nach § 2 a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränkes steht.
Im Gesetz sind jedoch keine Grenzwerte enthalten.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nun in einem Beschwerdeverfahren entschieden, dass ein Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger regelmäßig ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,15 Promille vorliegt. Das Oberlandesgericht hat in diesem Fall die Verhängung eines Bußgeldes gegen den Kraftfahrzeugführer als rechtmäßig angesehen.
Hans-Jürgen Heller
Fachanwalt für Strafrecht
Eingestellt am 20.01.2014 von Hans-Jürgen Heller
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